Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines:
Diese Geschäfts -und Lieferbedingungen gelten für Verträge zwi-
schen DURAPARTS GmbH (im Folgenden: DURAPARTS) und Kunden,
soweit nicht ausdrücklich schriftlich bei Vertragsabschluss etwas Ab-
weichendes vereinbart wurde. Entgegenstehenden Regelungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit aus-
drücklich widersprochen.
1. Vertragsabschluss:
Angebote sind unverbindlich und freibleibend im Sinne einer Auffor-
derung zur Abgabe eines Angebotes an den Kunden. Ein Vertrag
kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Aus-
lieferung der Ware, aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen
Auftrages zustande.
2. Lieferung/Leistungsort:
2.1. DURAPARTS verpflichtet sich zur Lieferung der in der Auftrags-
bestätigung beschriebenen Liefergegenstände und ist zu Teillieferun-
gen berechtigt, die gesondert berechnet werden dürfen.
2.2. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2010). Mit
der Übergabe an den Kunden, seinen Beauftragten oder einen Spe-
diteur geht die Gefahr gemäß § 446 BGB auf den Kunden über. Glei-
ches gilt bei Abnahmeverzug oder einer unberechtigten Abnahme-
verweigerung durch den Kunden.
2.3. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in ei-
nem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung
von DURAPARTS enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfris-
ten hat der Kunde DURAPARTS zunächst eine angemessene Nachfrist
mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf der Frist
abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der
Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche – vorbehaltlich etwaiger
Rechte gemäß Ziffer 7. – vom Vertrag zurücktreten.
2.4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der
Behinderung sowie eine angemessene Auslaufphase, bei Störung
aufgrund höherer Gewalt und anderer von DURAPARTS nicht zu ver-
tretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse – wie etwa Störung
bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung etc.
– auf die Lieferung oder Leistung von DURAPARTS von erheblichen
Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung
dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann DURAPARTS endgültig
vom Vertrag zurücktreten.
2.5. Falls ein fester Liefertermin oder eine bestimmte Lieferfrist ohne
jeden Vorbehalt verbindlich vereinbart ist, gilt folgendes:
2.5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der endgültigen Auftrags-
bestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungs-
einzelheiten sowie nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffen-
der Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer ver-
einbarten Anzahlung.
2.5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf für
den Liefergegenstand die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt
worden ist.
2.6. Bei einem Abnahmeverzug des Kunden oder einer von ihm ge-
wünschten Terminverschiebung ist DURAPARTS berechtigt, zusätz-
lich jeweils 0,5 % des vereinbarten Nettopreises pro Woche zu be-
rechnen.
3. Preise:
3.1. Die Preise ergeben sich aus dem von DURAPARTS abgegebe-
nen, schriftlichen Angebot oder aus der schriftlichen Auftragsbestäti-
gung, mangels schriftlicher Vereinbarung bei Lieferung ab Werk/La-
ger zu den am Liefertag gültigen Preisen von DURAPARTS.
3.2. Die Preise verstehen sich bei Lieferungen ab Werk/Lager zzgl.
Fracht/Versandkosten, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, sowie
gesetzlicher Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben in
der jeweils gültigen Höhe.
3.3. Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, sowie etwa neu hin-
zukommende Steuern, sind vom Käufer zu tragen.
4. Zahlungsbedingungen:
4.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart, sind Zahlungen inner-
halb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum vorzunehmen.
4.2. Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so
werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt
der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweils liegen-
den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank auf den Kaufpreis
geschuldet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass DURAPARTS ein
wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.
4.3. DURAPARTS ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse aus-
zuführen, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass sich
die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss we-
sentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige
Forderungen von DURAPARTS nicht ausgleicht und deshalb die Zah-
lungsansprüche von DURAPARTS gefährdet erscheinen. DURA-
PARTS kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis
sämtliche fälligen Forderungen aus den betreffenden Vertragsver-
hältnis oder aus hiermit, wirtschaftlich zusammenhängenden Verträ-
gen oder Voraufträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende
Sicherheit gestellt werden.
5. Eigentumsvorbehalt:
5.1. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungsansprü-
che von DURAPARTS aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger
bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung
mit den Kunden, behält sich DURAPARTS das Eigentum an geliefer-
ten Produktion (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor.
5.2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsge-
mäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung,
Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware er-
folgt jedoch ausschließlich für DURAPARTS, welches einen Miteigen-
tumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache entspricht.
5.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder
im Miteigentum von DURAPARTS stehender Gegenstände im ord-
nungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berech-
tigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbe-
haltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der
Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer
5.1. genannten Ansprüche zur Sicherheit an DURAPARTS ab, welches
diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenstän-
den nur ein Miteigentumsanteil von DURAPARTS, sind die Forderun-
gen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vor-
rang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von
DURAPARTS wird der Kunde DURAPARTS Namen und Anschriften der
betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese
bestehenden Ansprüche mitteilen. DURAPARTS darf zur Sicherung
seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine
Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist
dem Kunden nicht erlaubt.
5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf
das Eigentum von DURAPARTS hinweisen und DURAPARTS unver-
züglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines
Investitionsverfahren und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusam-
menhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere
Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungs-
einstellung erwarten lassen, kann DURAPARTS die Berechtigung des
Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und
zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware wi-
derrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückneh-
men bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden ge-
gen Dritte verlangen. Diese Rechte von DURAPARTS bestehen auch
dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die
Rücknahme oder Verpfändung der Vorbehaltsware durch DURA-
PARTS gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbrau-
cherschutzgesetz Anwendung findet. DURAPARTS ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die of-
fenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedi-
gen.
5.6. Auf Verlangen des Kunden wird DURAPARTS Sicherheiten inso-
weit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt
um mehr als 20 % übersteigt.
5.7. Sofern DURAPARTS zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes be-
rechtigt ist, gewährt der Kunde DURAPARTS zum Zwecke der Abho-
lung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich
und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. sei-
nem Betriebsgelände.
6. Gewährleistung:
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrüber-
gang.
6.2. Haltbarkeitsgarantien für Verschleißteile werden nicht gegeben.
6.3. Der Kunde wird die Liefergegenstände umgehend auf etwaige
Fehler oder Mängel untersuchen und diese schriftlich gegenüber
DURAPARTS rügen. Auch versteckte Mängel sind umgehend nach
Kenntnisnahme gegenüber DURAPARTS schriftlich zu rügen. Inner-
halb dieser Gewährleistungsfrist beseitigt DURAPARTS unentgeltlich
etwaige Mängel, welche nachweislich vor Gefahrübergang vorgele-
gen haben, ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung
vor Ort oder im Werk, nach Wahl von DURAPARTS. Ersetzte Teile
gehen in das Eigentum von DURAPARTS über. Führen Ersatzlieferung
oder Nachbesserung nicht zum Erfolg, verweigert DURAPARTS eine
Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder wird eine Ersatzlieferung
oder Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist vorgenom-
men, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Her-
absetzung des Preises verlangen.
7. Haftung:
7.1. DURAPARTS, Ihr Geschäftsführer, Ihre Verrichtungs- und Erfül-
lungsgehilfen haften bei Verschulden, bei Vertragsabschluss, positi-
ver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, Delikt oder aus
sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
bei der Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten. Bei Verzug
und Unmöglichkeit steht dem Kunden alternativ das Recht zu, den
Vertrag nach angemessener Nachfrist von mindestens vier Wochen
zu kündigen. Die Höhe des Schadensersatzes ist bei Verletzung von
Kardinalspflichten begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorausseh-
baren Schadens.
7.2. Eine gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
im gesetzlichen Umfang unbegrenzt bestehen.
7.3. Soweit DURAPARTS für eine schuldhafte Verletzung von ver-
tragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) haftet, ist diese Haf-
tung begrenzt auf 100.000,– Euro für Personen-und Sachschäden
und 10.000,– Euro für reine Vermögensschäden, soweit kein Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Diese Haftungsbegrenzung gilt
ebenfalls bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von solchen Mitarbei-
tern von DURAPARTS, die keine Organe oder leitende Angestellte
sind.
7.4. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangene Gewinne ist ausgeschlossen, soweit nicht die Haftung
begründet ist in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Organen oder
leitenden Angestellten von DURAPARTS oder im Fehlen einer zugesi-
cherten Eigenschaft.
7.5. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren
Eintritt DURAPARTS bei Vertragsabschluss nach den damals bekann-
ten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte.
8. Sonstiges:
8.1. Der Kunde ist nur berechtigt, eine Aufrechnung zu erklären oder
ein Zurückbehaltungsrecht einschließlich des aus § 369 HGB geltend
zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstreitig oder
rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist.
8.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Ge-
schäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses im Einzelfall selbst.
8.3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder
werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen.
Die Parteien werden eine unwirksame Regelung durch eine solche
ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck zulässig am
nächsten kommt.
8.4. Es gilt Österreichisches Recht. Die Regelungen des UN-Kauf-
rechts werden ausgeschlossen.
8.5. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz
von DURAPARTS. Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkei-
ten aus dem Vertrag ist Gmunden.